Satzung

Satzung „SoKo Respekt e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „SoKo Respekt e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn einzutragen.

2. Sitz des Vereins ist Lüdenscheid
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die Öffentlichkeit für den respektvollen Umgang mit Rettungs- und Einsatzkräften sowie sonstigen Personen, die für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 52 AO tätig sind, zu sensibilisieren, ferner die Bevölkerung auf die Gefahren durch Behinderungen an Unglücksstellen durch Unbeteiligte und so den Schutz der Privatsphäre der vorgenannten Personengruppen sowie Opfern von Unfällen, Unglücken etc. aufmerksam zu machen.
2. Dieses soll insbesondere durch den öffentlichen Eintritt für die vorgenannten Ziele durch entsprechende Aufklärungs- und Präventionskampagnen geschehen, ferner durch gezieltes Ansprechen bestimmter Zielgruppen. Die Tätigkeit des Vereins ist räumlich nicht auf das Stadtgebiet Lüdenscheid beschränkt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme erfolgt die Entscheidung schriftlich. Mit der Antragstellung erkennt das Mitglied die Satzung und sonstige Vereinsordnungen an.
3. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss sowie durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit. Bei juristischen Personen erlischt sie durch Liquidation, Auflösung oder Löschung im Handelsregister.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
5. Ein Ausschluss kann durch schriftlichen Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen den Vereinszweck verstößt, insbesondere wenn es den Verein geschädigt oder gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat oder einen sonst wichtigen Grund in seiner Person verwirklicht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
– Vorsitzender oder Vorsitzende
– Stellv. Vorsitzender oder stellv. Vorsitzende
– Schatzmeister oder Schatzmeisterin
– bis zu sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen
(im folgenden wird aus Gründen der Vereinfachung nur die männliche Form verwandt)
2. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. den stellv. Vorsitzenden vertreten, wobei bestimmt wird, dass der stellv. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch macht, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst, die schriftlich, fernmündlich oder per Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis für die Haftung für einfache Fahrlässigkeit frei.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der jedes Mitglied eine Stimme hat.
2. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern
c) Wahl und Abberufung von Vorstand und zwei Kassenprüfern
d) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstiger Anträge von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden schriftlich oder per Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Änderungen der Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beantragt werden, über den Antrag entscheidet die Versammlung mehrheitlich.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch einen von ihr zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Sie bestimmt auch einen Schriftführer.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, bei Wahlen das Los. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, es sei denn die Versammlung beschließt eine andere Abstimmungsart.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Schriftführer und Versammlungsleiter zuunterzeichnendes Protokoll zu errichten.
7. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn einFünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

§ 8 Satzungsänderungen
Die geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnung in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden, die Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Über die Vereinsauflösung kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke des § 2 dieser Satzung.

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